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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne
des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung
1) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen
Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor
Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2) Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur
Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt
werden.
3) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten gegebenenfalls durch einen Subunternehmer erbringen zu lassen. Zur Erfüllung des
Auftrags notwendige Daten werden an den Subunternehmer weitergegeben. Die Arbeitsausführung wird durch das
Gebäudereinigungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im jeweiligen
Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten
erfüllt sind.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1) Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen,
wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort,
Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2) Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage
nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht
nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als
nicht abgenommen.
3) Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der
Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber
wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer
weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden
Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4) Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist,
kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das
Kündigungsrecht nicht zu.
5) Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten
Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 4 Aufmaß
1) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2) Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer
gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit
sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und
gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die
Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge oder Zurückbehaltungsrechte für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen
oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten bzw. geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung
1) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von
ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis
auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2) Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen
1) Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn
nicht gesondert schriftlich vereinbart.
2) Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
3) Unsere Rechnungen enthalten zusätzlich zur Vertragssumme 3% Finanzierungskosten. Diese sind abzugsfähig, wenn die
Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels beglichen wird.

§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG)
zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine
Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk
unter Berücksichtigung der Grundsätze aus VOB und VOL

 

Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Allgemeines
0 Art der Reinigungsleistung
1 Grundsätzliches zur Objekt- und Leistungsbeschreibung
2 Reinigungsmittel, Geräte
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 Aufmass
6 Hinweise zur Leistungsbeschreibung
Vorwort
Das Vergaberecht in der Bundesrepublik Deutschland vollzieht sich nach den Regeln der VOB (Verdingungsordnung für
Bauleistungen) und der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen). Die Grundsätze der Vergabe sowohl in der VOB als auch in der
VOL lauten:
„Leistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der
Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen sollen bekämpft werden.“
Der Ausschuss Technik und Betriebswirtschaft des Bundesinnungsverbandes hat die nachfolgenden Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der VOB und VOL ausgearbeitet, um
Auftraggebern und Auftragnehmern Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen zu erleichtern. Die
Anwendung der Richtlinien in der Praxis sichert den Auftraggebern die im Interesse der Markttransparenz notwendige Vergleichbarkeit
der Angebote.
Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) hat mit dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen zum
Leistungsbereich 033 „Baureinigungsarbeiten“ erstmalig im April 1997 einen Gelbdruck für Reinigungsarbeiten herausgegeben. In
den Standardleistungsbüchern werden gängige Leistungen für die Ausschreibung durch Öffentliche Auftraggeber standardisiert und
verschlüsselt, um ein einheitliches Vorgehen bei der Vergabe von Bauleistungen zu gewährleisten. Die Richtlinien des
Standardleistungsbuches – Leistungsbereich 033 – vom April 1997 sind in den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes
berücksichtigt. Das Standardleistungsbuch zum Bereich 033 ist erschienen im Beuth Verlag. Die Broschüre ist im Buchhandel
erhältlich.
Weiterhin ist, – mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. – die DIN 18299, VOB Teil C, Stand: Dezember 2000,
in den Richtlinien abgedruckt. Sie enthält „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ und ist für
Bauleistungen jeder Art anzuwenden.
Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks empfiehlt allen Auftraggebern aus Wirtschaft und Verwaltung, bei der
Ausschreibung und Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes zu berücksichtigen, die
sich in der Vergangenheit ausgezeichnet bewährt haben.
Bonn, im August 2001
Allgemeines
Die Richtlinien gelten für alle Gebäudereinigungsarbeiten.
Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss
hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.
Die Ausschreibungsunterlagen sind den Bewerbern mit einem Anschreiben zu übergeben, das alle Angaben enthält, die für die
Beteiligung an der Ausschreibung wichtig sind.
0 Art der Reinigungsleistung
0.1 Baureinigung
Die Baureinigung umfasst die Beseitigung von Bauverschmutzungen bei Neu- und Umbauten sowie nach Renovierungsarbeiten
während der Bauzeit und/oder zur Fertigstellung des Bauwerkes.
0.101 Reinigung während der Bauzeit:
Entfernen von grober Verschmutzung
0.102 Bauschlussreinigung zur Bauübergabe:
Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen; Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u. ä. (soweit dies
nach dem Stand der Technik durchführbar ist); Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.
0.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege
Die Fassadenreinigung umfasst die Reinigung sowie die pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an
Bauwerken, an Fassadenelementen, Außenfahrstühlen und -treppen, Beleuchtungsanlagen, Transparenten und Lichtreklamen, Lichtund Wetterschutzanlagen (z. B. Markisen, Lamellen, Jalousien), Blenden.
0.3 Glasreinigung
Die Glasreinigung umfasst die Reinigung von Verglasungen sowie als ergänzender Auftrag die Reinigung und Pflege der
Einfassungen, Rahmen, Bekleidungen und Zargen sowie Falze und Blenden.
0.4 Gebäudeinnenreinigung
Die Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der
sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen:
a) als Unterhaltsreinigung (in kürzeren regelmäßigen Abständen)
b) als Grundreinigung.
0.5 Krankenhausreinigung
Die Krankenhausreinigung umfasst die Reinigung, Desinfektion und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper,
der sanitären und krankenhaustechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie der Gegenstände der Raumausstattung im gesamten
Krankenhausbereich (Krankenzimmer Operations- und Behandlungsräume, Schwesternzimmer, Flure, Verwaltungsräume).
0.6 Industriereinigung
Die Industriereinigung umfasst die Reinigung von Anlagen und Einrichtungen in Produktions- und Lagerbereichen. Im Bedarfsfall
können weitere Spezialleistungen hinzukommen, wie z. B. Reinraumtechnik, Maschinenwartung, etc.
0.7 Weitere Arbeiten
Ein- oder mehrmalige Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung an oder in Hotels, Theatern, Kirchen u. ä., Messen und
Ausstellungen, Flughäfen, Bahnhöfen, Verkehrsmitteln, Sportstätten und Schwimmbadanlagen, Großküchen, EDV-Anlagen,
klimatechnischen Anlagen, Kraftwerken; Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.
1 Grundsätzliches zur Objekt- und Leistungsbeschreibung
1.0 In der Objekt- und Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalles insbesondere anzugeben:
1.001 Angaben über Art, Verwendungszweck (z. B. Verwaltung, Schule, Krankenhaus), Hygieneanforderungen und Lage des
Reinigungsobjektes sowie Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten, Aufstellplätze für Container und Mulden sowie
etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung; Art der baulichen Anlagen, Anzahl und Höhe der Geschosse, Fahrstühle
einschließlich Belastbarkeit.
1.002 Beschreibung der zu behandelnden Flächen und Gegenstände.
1.003 Angaben über Stückzahl und Aufmaß, die für die Abrechnung nach Position 5 notwendig sind.
1.004 Art der Verschmutzung.
1.005 Angaben über frühere Behandlungen.
1.006 Den Arbeitsablauf erschwerende Umstände (z. B. laufende Renovierungsarbeiten, Klimabesonderheiten, besondere
Schutzmaßnahmen).
1.007 Voraussichtlicher Beginn und zur Verfügung stehende Ausführungszeit
1.008 Besonders vorgeschriebene Arbeitszeiten sowie Arbeitszeitbeschränkungen und –unterbrechungen.
1.009 Vom Auftragnehmer vorzuhaltende technische Einrichtungen (Gerüste, Fahrleitern, Hebebühnen).
1.010 Nebenleistungen nach Position 4.
1.011 Angaben über kostenfreie Benutzung von Sozialräumen, Abstellräumen für Maschinen, Geräte und Material des
Auftragnehmers; Aufstellen bzw. Unterbringen technischer Hilfsmittel, wie Reinigungsautomaten, Waschmaschinen,
Trockner, etc.
1.012 Angaben über kostenfreie Lieferung von Wasser und elektrischer Energie.
1.013 Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die kostenfrei zur Verfügung gestellt
werden.
1.014 Angaben über kostenfreie Benutzung der vom Auftraggeber gestellten Gerüste, Fassadenbefahranlagen und Einrichtungen.
1.015 Angabe, ob bestimmte Arbeitsverfahren oder Behandlungsmittel nicht eingesetzt werden sollen.
1.016 Angabe, ob besondere Maßnahmen vorzusehen sind zum Schutze von Personen, Bauteilen, Werkteilen, Ausstattungs- und
Einrichtungsgegenständen, elektrischen und sanitären Anlagen und Leitungen, Maschinenanlagen, Außenanlagen u. ä.
1.017 Besondere Anforderungen aus Gründen der Denkmal- und Landespflege sowie des Umweltschutzes.
1.1 Baureinigung
1.101 Nutzungsart der zu bearbeitenden Flächen, z. B. Verkehrsflächen.
1.102 Raum- und Flächenaufteilung.
1.103 Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen unter Beachtung der von den Herstellern vorgegebenen
Richtlinien zur Reinigung und Pflege.
1.104 Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen.
1.105 Angaben über nutzbare Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie deren Abrechnungsmodalitäten.
1.106 Angabe, ob es sich um eine im Verlauf der Bauzeit notwendige Zwischenreinigung oder nach Fertigstellung des Bauwerkes
durchzuführende Bauschlussreinigung handelt.
1.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege
1.201 Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Baustoffe.
1.202 Angaben über Art und Beschaffenheit der angebrachten Elemente und Anlagen.
1.203 Angaben über den Zeitpunkt der Erstellung.
1.204 Angaben über Art und Zeitpunkt der letzten Reinigung.
1.205 Angabe, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist, Vorgaben zu Reinigungszeiten und
-dauer.
1.206 Angaben über einzuhaltende Bestimmungen des Denkmalschutzes sowie vorgegebene Reinigungsverfahren.
1.207 Angaben über Auffang- und Entsorgungsvorrichtungen entsprechend den örtlichen Bestimmungen.
1.3 Glasreinigung
1.301 Angaben über Art und Beschaffenheit sowie Zusatzfunktionen (z. B. Splitterschutz, Sonnenschutz) der zu reinigenden
Glasflächen.
1.302 Angaben über Konstruktionsmerkmale der Fenster und Verglasungen und ihre Befestigung mit oder in anderen Bauteilen.
1.303 Angaben über Art, Werkstoff und Beschaffenheit der Einfassungen der Verglasungen.
1.304 Angaben, ob die Reinigung ein-, zwei- oder mehrseitig auszuführen ist.
1.305 Angaben, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist.
1.306 Angaben über Art und Umfang der Rahmenreinigung.
1.4 Gebäudeinnenreinigung
1.401 Angaben über Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.
1.402 Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.
1.403 Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen und Einrichtungen.
1.404 Angaben, welche Reinigungs- und Pflegearbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.
1.405 Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen:
_______________________________________________________.
1.406 Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht,
Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.
1.407 Angaben, ob besondere Hygieneanforderungen an die Reinigungsausführungen gestellt werden.
1.408 Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.
1.5 Krankenhausreinigung
1.501 Angaben über Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.
1.502 Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.
1.503 Angaben, welche besonderen hygienischen Maßnahmen notwendig sind.
1.504 Angaben über Gegenstände der Raumausstattung, sanitäre und technische Anlagen und Einrichtungen.
1.505 Angaben, welche Reinigungs- und Pflegearbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.
1.506 Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen:
_______________________________________________________.
1.507 Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht,
Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.
1.508 Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.
1.509 Angaben, in welchen Bereichen welche Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
1.50 Angabe, welche besonderen Dienstleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind.
1.6 Industriereinigung
1.601 Angaben über Raum und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.
1.602 Angaben über die Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen.
1.603 Angaben über die Art und Beschaffenheit der Produktionsrückstände und Verschmutzungen.
1.604 Angabe, ob die zu entfernenden Verschmutzungen besondere Eigenschaften haben, z. B. explosive Stäube, brennbare
Schmutzarten.
1.605 Angaben über die Konstruktion und Funktion der zu reinigenden Bauteile, Anlagen und Gegenstände.
1.606 Angaben, welche Reinigungs- und Wartungsarbeiten in welchen Zeitabständen durchzuführen sind.
1.607 Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr, an folgenden Tagen
________________________________________________________.
1.608 Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht,
Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.
1.609 Angaben, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.
1.61 Angaben über die fachgerechte Entsorgung der anfallenden Produktionsrückstände entsprechend den jeweils gültigen
Umweltschutzbestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlich geltenden Vorschriften.
1.62 Angabe, welche besonderen Dienstleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sind.
1.7 Weitere Arbeiten
1.701 Angaben über Art und Beschaffenheit der zu behandelnden Flächen und Gegenstände.
1.702 Raum- und Flächenaufteilung und Verwendungszweck.
1.703 Angabe über die Konstruktion und Funktion der zu reinigenden Gegenstände, Anlagen und Bauteile.
1.704 Angabe, ob und wann die letzte Reinigung bzw. Behandlung durchgeführt wurde.
1.705 Angabe, ob die Reinigung einmalig oder in bestimmten Zeitabständen durchzuführen ist.
1.706 Angabe, ob und wie die gereinigten Räume verschlossen werden müssen.
1.707 Angaben, ob an die Arbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. Geheimhaltungspflicht,
Sicherheitsüberprüfung, Gesundheitsbelehrung.
1.708 Ausführungszeiten zwischen ________ und ________ Uhr an folgenden Tagen:
_______________________________________________________.
1.709 Angaben über behördlich angeordnete Maßnahmen.
2 Reinigungsmittel, Geräte
2.001 Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck
geeignet sein. Geräte und Maschinen müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke (z. B. GS, CEZeichen) tragen.
2.002 Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften zu
beachten.
2.003 Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln die geltenden
behördlichen Vorschriften und Verordnungen zu beachten.
2.004 Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers bestehen, sind nach diesen
Vorschriften zu verarbeiten.
3 Ausführung
3.0 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat vor Angebotsabgabe die örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die
Leistungsbeschreibung mit dem zu reinigenden Objekt übereinstimmt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Bedenken gegen
die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bedenken sind insbesondere geltend zu machen, wenn
die zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung ungeeigneten Zustand sind, z. B. bei ungeeigneten
Temperatur- und Luftverhältnissen und bei Hindernissen. Insbesondere müssen Terminabsprachen eingehalten werden, da dem
Auftragnehmer ansonsten zusätzliche Kosten für die Baustelleneinrichtung entstehen, die vom Auftraggeber zu erstatten sind.
Die Ausführung der Arbeiten hat den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, des Auftraggebers, der Bauaufsicht sowie den
Auflagen aus Gründen der Denkmal- und Landespflege sowie des Umweltschutzes zu entsprechen. Stellt sich bei der Ausführung
der Reinigungsarbeiten heraus, dass Schäden an den zu bearbeitenden Flächen erst nach der Reinigung sichtbar werden, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Verschmutzungen, die bei der Hauptleistung entstehen, sind vom Auftragnehmer
kostenlos zu beseitigen.
3.1 Baureinigung
3.101 Zwischenreinigung im Laufe der Bauzeit zum Entfernen der Bauverschmutzung nach Leistungsverzeichnis.
3.102 Bauschlussreinigung nach Beendigung der Bauzeit zum Entfernen der Bauverschmutzungen, insbesondere Reinigung,
Pflege und Oberflächenbehandlung der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Flächen, Gegenstände, Anlagen und
Einrichtungen zur Bezugsfertigstellung, nach Leistungsverzeichnis.
3.2 Fassadenreinigung und Denkmalpflege
3.201 Reinigung und Oberflächenbehandlung mit oder unter Ausschluss der einfassenden Bauteile nach Leistungsverzeichnis.
3.202 Reinigung der angebrachten Elemente und Anlagen.
3.3 Glasreinigung
3.301 Reinigung der Glasflächen ein-, zwei- oder mehrseitig entsprechend der Ausschreibung in bestimmten Zeitabständen.
3.302 Glasreinigung mit Reinigung der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen sowie als ergänzender Auftrag der Falze
nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.
3.303 Glasreinigung mit Reinigung und Pflege der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen (in einem Arbeitsgang) sowie
als ergänzender Auftrag der Falze nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.
3.304 Glasreinigung mit Reinigung und Pflege der Rahmen, Einfassungen, Bekleidungen und Zargen (in zwei Arbeitsgängen) sowie
als ergänzender Auftrag der Falze nach dem Leistungsverzeichnis in bestimmten Zeitabständen.
3.4 Gebäudeinnenreinigung
3.401 Reinigung, Pflege und Oberflächenbehandlung der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären
Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung nach Tätigkeitsverzeichnis in den vorgegebenen Zeitabständen.
3.402 Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. desinfizierend, antistatisierend und
schädlingsvernichtend wirkende Mittel) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.403 Besondere Dienstleistungen, die nicht direkt Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Austauschen von Handtüchern,
Wäsche-Service, Hol- und Bringedienste, Küchenhilfe, Geschirrspülen, Abfalltrennung) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.5 Krankenhausreinigung
3.501 Reinigung, Desinfektion, Pflege und Oberflächenbehandlung der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der
sanitären und krankenhaustechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie der Gegenstände der Raumausstattung nach
Tätigkeitsverzeichnis in den vorgegebenen Zeitabständen.
3.502 Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (desinfizierend, antistatisierend und schädlingsvernichtend
wirkende Mittel) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.503 Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen in bestimmten Bereichen in bestimmten Zeitabständen nach
Tätigkeitsverzeichnis.
3.504 Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Hol- und Bringdienst, Wäsche-Service,
Küchendienst, Bäderdienst, Hilfsdienste sowie Abfalltrennung) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.6 Industriereinigung
3.601 Reinigung und Oberflächenbehandlung von Anlagen und Einrichtungen in Produktions- und Lagerbereichen nach
Tätigkeitsverzeichnis.
3.602 Entstaubung der Bauelemente, Konstruktionen, Flächen usw. mit oder ohne einfassende Bauelemente und Einrichtungen
nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.603 Entfetten der Fußböden, Decken und Wände, Konstruktionen, Vrasenabzüge, Maschinen und maschinellen Anlagen nach
Tätigkeitsverzeichnis.
3.604 Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. korrosionshemmend, desinfizierend, antistatisierend,
schädlingsvernichtend wirkende Mittel, Schutzaufträge gegen witterungsbedingte Einflüsse, Industrieabgase o.ä.) nach
Tätigkeitsverzeichnis.
3.605 Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Kantinendienst, Hol- und Bringdienst,
Abfalltrennung, Zulieferarbeiten für Automaten) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.606 Reinigen von Sozialeinrichtungen in bestimmten Zeitabständen nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.7 Weitere Arbeiten
3.701 Reinigungs- und Pflegearbeiten an und in Gebäuden (Außen- und Innenanlagen) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.702 Reinigung und Pflege von Außenanlagen, Tribünen, Hallen, Trainingsstätten usw. nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.703 Besondere Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Reinigungsleistung sind (z. B. Schmutzfangmattenservice,
Toilettenbetreuung, Wäsche-Service, Abfalltrennung, Hol- und Bringdienst) nach Tätigkeitsverzeichnis.
3.704 Durchführung von Arbeiten mit besonderen Behandlungsmitteln (z. B. korrosionshemmend, desinfizierend, antistatisierend,
schädlingsvernichtend wirkende Mittel, Schutzaufträge gegen witterungsbedingte Einflüsse, Industrieabgase o.ä.) nach
Tätigkeitsverzeichnis.
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.0 Nebenleistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, gilt:
4.001 Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für Reinigungsmittel und -geräte.
4.002 Herstellen von höchstens 5 Probeflächen in Einzelgrößen bis zu 2 m², insgesamt je Reinigungsart höchstens bis zu 1% der
zu bearbeitenden Fläche.
4.003 Abschließen der Türen nach Beendigung der Reinigung und Rückgabe der Schlüssel.
4.004 Herstellernachweis über die Eignung der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel.
4.005 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen bis zu 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie
von Stehleitern und Anlegeleitern bis 4 m Länge.
4.006 Reinigen von Beschlägen bei Reinigung von Fenstern, Türen und Einrichtungsgegenständen.
4.007 Umstellen von Einrichtungsgegenständen, z. B. Stühle, kleine Tische, Papierkörbe usw. zur Durchführung der
Unterhaltsreinigung.
4.1 Besondere Leistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, gilt:
4.101 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden
können, nicht zur Verfügung stellt.
4.102 Prüfungen des Untergrundes, die über den Umfang gewerbeüblicher Prüfungen hinausgehen.
4.103 Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z. B. Ganzabdeckungen.
4.104 Entfernen von Schutzfolien als Ganzabdeckungen.
4.105 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und Fahrgerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder
Fußboden liegen.
4.106 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Stehleitern und Anlegeleitern mit mehr als 4 m Länge, Fensterstühlen, hochziehbaren
Arbeitsbühnen und -sitzen und mechanischen/hydraulischen Leitern/Arbeitsbühnen.
4.107 Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse; z. B. nach dem Baurecht,
Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht.
4.108 Umstellen von Einrichtungsgegenständen, das bei einem ordnungsgemäßen Reinigen erforderlich wäre, z. B. Schränke,
gefüllte Bücherregale, Schreibtische, mit Ausnahme des Umstellens von kleinen Einrichtungsgegenständen, z. B. leere, kleine
Tische, Stühle, leere Aktenböcke, Schmutzfangmatten, Läufer und Teppiche bis zu 2 m² Einzelgröße.
4.109 Aus- und Einräumen der zu reinigenden Räume für die Durchführung von Grundreinigungen.
4.010 Abräumen und Wiederhinstellen von Blumen, Akten, Büchern, Schreibmaterial u. ä.
4.011 Beseitigen von Verstopfungen in Rohrsystemen, Beseitigen von ekelerregenden oder außergewöhnlichen Verschmutzungen
und Abfällen.
4.012 Beseitigen von Zementschleiern.
4.013 Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen z. B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien,
Verkrustungen, Beläge.
4.014 Aufwendungen für Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räumlichkeiten u. ä., sowie fremder Leistungen oder
Einrichtungen, z. B. Krananlagen und deren Bedienung.
4.015 Demontage und Montage von Beleuchtungskörpern, Sonnenblenden, Vorhängen usw. sowie Ergänzung fehlender
Befestigungsteile.
4.016 Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt verbleibenden Verankerungen.
5 Aufmaß
5.0 Allgemeines Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.001 Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt – sind zugrunde zu legen für
Flächen mit begrenzenden Bauteilen die zu bearbeitende Fläche bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. unbekleideten
Bauteilen, für Flächen ohne begrenzende Bauteile deren Maße.
5.002 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen, z. B. für Öffnungen, Pfeilervorlagen, Rohrdurchführungen bis zu
1,0 m² und unbewegliche Einrichtungsgegenstände (z. B. Theken, Einbauschränke) bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen.
5.003 Bei Abrechnung nach Längenmaß wird die Länge von Bauteilen in der Mittelachse ermittelt.
5.004 Zu bearbeitende Flächen der Fenster, Türen und Trennwände werden nach den Konstruktionsmaßen (lichte Rohbaumaße)
einseitig ermittelt. Sie sind witterungsseitig und raumseitig zu reinigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes
vorgeschrieben ist. Rahmen, Pfosten, Kämpfer o. ä. werden übermessen.
5.005 Zu bearbeitende Fassadenflächen werden in der abgewickelten Länge und Höhe ermittelt.
5.006 Flächen von Profilen, Heizkörpern, Trapezblechen, Wellblechen und dergleichen werden, soweit Tabellen vorhanden sind,
nach diesen gerechnet. Sind Tabellen nicht vorhanden, wird nach abgewickelter Fläche gerechnet.
5.007 Probeflächen werden nicht abgezogen.
5.008 Zu reinigende Flächen von Fensterbehängen und Vorhängen werden mit den tatsächlichen Maßen einschließlich Faltenwurf
ermittelt.
5.1 Es werden abgerechnet:
5.101 Boden-, Wand- und Deckenflächen nach Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Beschaffenheit.
5.102 Fenster nach Flächenmaß (m²) oder Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.
5.103 Trennwände nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.
5.104 Türen, Tore, Raumausstattungen, Leuchten, Möbel, Sanitärobjekte, Heizkörper, Heizungs-, Klima-, Lüftungsgeräte u. ä. nach
Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen.
5.105 Rohrleitungen, Kanäle, Geländer u. ä. nach Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen.
5.106 Treppen und Stufen in der Abwicklung ermittelt nach Flächenmaß (m²) oder nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und
Maßen.
5.107 Fensterbehänge, Vorhänge, lose aufliegende Teppiche u. ä. nach Flächenmaß (m²), Längenmaß (m) oder Anzahl (St),
getrennt nach Art, Form und Beschaffenheit.6 Hinweise zur Leistungsbeschreibung
6.0 Die in der Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsarten bedeuten:
6.001 Reinigung während der Bauzeit: Entfernen von grober Verschmutzung und Verpackungsmaterialien und ggf. deren
Trennung nach vorgesehenen Fraktionen
6.002 Bauschlussreinigung: Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, Schutzfolien,
Markierungen, Etiketten u. ä., soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Behandeln mit einem auf die
Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.
6.003 Unterhaltsreinigung: Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, soweit dies nach dem
Stand der Technik durchführbar ist. Pflegen, Behandeln und Schützen der Flächen.
6.004 Grundreinigung: Beseitigen von Pflegemittelfilmen und Verkrustungen. Beseitigen von Flecken, soweit dies nach dem Stand
der Technik durchführbar ist. Staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Behandeln mit einem auf die Oberfläche
abgestimmten Wischpflegemittel. Die Einpflege mit einem dauerhaften Schutzpflegefilm muss separat abgesprochen und
beauftragt werden, sie ist nicht im Umfang der Grundreinigung enthalten.
6.1 Wenn in der Leistungsbeschreibung das Reinigungsverfahren vorgeschrieben ist, bedeutet:
6.101 Kehren: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen durch manuelles bzw. maschinelles Fegen.
6.102 Saugen / Nasssaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Saugen.
6.103 Bürst- / Kehrsaugen: Entfernen lose aufliegender oder im Untergrund vorhandener Verschmutzungen durch Sauggeräte mit
Bürstwalzen.
6.104 Feuchtwischen: Entfernen lose aufliegender Verschmutzungen in einem Arbeitsgang mit einem Feuchtwischgerät mit –
nebelfeuchtem Mopp – imprägniertem Tuch – statisch aufladbarem Bezug.
6.105 Nasswischen: Entfernen von haftenden Verschmutzungen manuell in zwei Arbeitsgängen mit einem Nasswischgerät oder
kombiniert arbeitender Maschine.
6.106 Scheuern: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Scheuergeräten / -mitteln.
6.107 Schleifen: Entfernen von stark haftenden Verschmutzungen mit Schleifgeräten / – mitteln.
6.108 Cleanern: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit
niedertouriger Maschine in einem Arbeitsgang.
6.109 High-Speed: Entfernen von Verschmutzungen durch Aufsprühen eines Reinigungs- oder Pflegemittels sowie Polieren mit
hochtouriger Maschine in einem Arbeitsgang.
6.110 Polieren: Glätten eines Pflegefilms.
6.111 Druckreinigen: Entfernen von Verschmutzungen mit Druckgeräten.
6.112 Sprühextrahieren: Entfernen von Verschmutzungen durch Einbringen einer wässrigen Reinigungslösung unter Druck mit
gleichzeitigem Absaugen der Schmutzlösung.
6.113 Pulverreinigen: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen eines mit wässriger
Reinigungslösung vernetzten Pulvers und Absaugen der Rückstände.
6.114 Shampoonieren: Entfernen von Verschmutzungen in zwei Arbeitsgängen durch Einbringen von Reinigungsschaum mit
Bürstendruck und Absaugen der Rückstände.
6.115 Waschen / Chemischreinigen: Reinigen von Textilien in wässrigen / nichtwässrigen Lösungen.

 

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